Info- und Checklisten
Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
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 Dienstvertrag  | 
 
 Freier Dienstvertrag  | 
 
 Werkvertrag  | 
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 Geschuldet wird  | 
 
 Arbeitsleistung, kein Erfolg  | 
 
 Arbeitsleistung, kein Erfolg  | 
 
 Ein bestimmter Erfolg (Werk)  | 
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 Vertragsdauer  | 
 
 Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt  | 
 
 Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt  | 
 
 Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis  | 
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 Anspruch auf Entgelt  | 
 
 für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit  | 
 
 für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit  | 
 
 nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;  | 
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 Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)  | 
 
 Trägt der Dienstgeber  | 
 
 Trägt der Dienstgeber  | 
 
 Trägt der Werkunternehmer  | 
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 Haftung  | 
 
 Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes  | 
 
 Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes  | 
 
 Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;  | 
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 Ist Vertretung erlaubt?  | 
 
 nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden  | 
 
 Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein  | 
 
 Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers  | 
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 Weisungen des Dienstgebers  | 
 
 den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen  | 
 
 nur den sachlichen Weisungen unterworfen  | 
 
 nur den sachlichen Weisungen unterworfen  | 
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 Arbeitszeit, Arbeitsort  | 
 
 vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;  | 
 
 selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb  | 
 
 selbst zu bestimmen  | 
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 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers  | 
 
 gegeben  | 
 
 gegeben  | 
 
 keine Fürsorgepflicht  | 
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 Betriebsmittel  | 
 
 keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel  | 
 
 keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel  | 
 
 eigene Betriebsmittel  | 
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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